Sie wollen in Ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu
psychischen Belastungen durchführen?
Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die
Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das
heißt: Alle Unternehmen und Organisationen müssen auch jene Gefährdungen für
ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der
Arbeit ergeben.
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht des Arbeitgebers
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutzgesetzliche
Pflicht. Danach müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Ermittlung der
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Gefährdungen
in ihren Unternehmen vornehmen. Wenn es erforderlich ist, müssen sie
schließlich geeignete Maßnahmen entwickeln, umsetzen und auf ihre Wirksamkeit
überprüfen.
Die Gefährdungsbeurteilung hat somit das Ziel, Unfällen und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Dazu gehört auch die
psychische Belastung bei der Arbeit.
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