Dienstag, 11. November 2014

DGUV Vorschrift 1 tritt in Kraft


Ein schlankes Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz, das transparent und frei von Doppelregelungen ist: Das ist eines der Ziele der GemeinsamenDeutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), welches in dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz festgehalten wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und GUV-V A1, die inhaltlich nahezu gleich sind, zur neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) vereint.

Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Das wird in der neuen DGUV Vorschrift 1 klargestellt. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Eine weitere Neuerung in der DGUV Vorschrift 1: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Neuregelung weist nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können.

Die DGUV Vorschrift 1 wird bei den meisten Unfallversicherungsträgern im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten. Zeitgleich wird die neue DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht. Auch hier wurden die vorhandenen Regeln BGR A 1 und GUV-R A1 vereint und werden nach Veröffentlichung der DGUV Regel 100-001 zurückgezogen.

Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
 
Text: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung