Samstag, 27. April 2013

Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung 2013



Jetzt ist ein einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung erschienen.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden grundsätzliche Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten  gefordert. Mit der Änderung der ArbstättV im Juli 2010 ist es nunmehr möglich, durch Aufnahme des § 9 Verstöße gegen das Arbeitsstättenrecht als Straftat und Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Hier einige Beispiele aus dem Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen)

I. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
Verstoß gegen § 3 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1) 3.000,- €

II.1Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3,
Nr. 1, Satz 1,  3.000,- €

II.2 Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen/ Notausgängen fehlt / unzureichend
§ 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 2  2.000,- €

III. Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den
Arbeitgeber nicht eingestellt (Beispiele für eine unmittelbare erhebliche Gefahr sind zum Beispiel defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3)  5.000,- €

Wie man aus den Beispielen ersehen kann ist es also jedem Arbeitsstättenbetreiber angeraten seine „Hausaufgaben“ zu machen, sonst könnte es für Ihn teuer werden.